Dermatologie & Allergologie
Dr. med. Constanze Ahrens

Telefon 0202/42 97 66 60
info@hautarzt-ahrens.de

Herzogstraße 42, 42103 Wuppertal

Öffnungszeiten:


Montag  8 - 14 Uhr
Dienstag12 - 18 Uhr
Mittwoch  8 - 14 Uhr
  Donnerstag  8 - 13 Uhr
Freitag  8 - 12 Uhr

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Praxis für Dermatologie & Allergologie
Dr. med. Constanze Ahrens



Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie und freuen uns auf Ihren Besuch in unserer Praxis in Wuppertal (Elberfeld-Mitte). Zu unseren Leistungen gehört die Behandlung von Erkrankungen der Haut, Schleimhäute, Haare oder Nägel sowie von Geschlechts­krankheiten, Allergien und Arzneimittel­reaktionen.

Sollten Sie Fragen haben oder einen Termin vereinbaren wollen, können Sie sich gern telefonisch oder persönlich an uns wenden.

Wir freuen uns auf Sie!
Dr. med. Constanze Ahrens und Team

Vorsorge


In der Regel werden die Kosten für die Hautkrebs­vorsorge von Ihrer Gesetzlichen Krankenkasse alle 2 Jahre übernommen. Bei der Ganzkörper­untersuchung können wir Ihr persönliches Risikoprofil erkennen, Ihnen Tipps zum Sonnenschutz geben, auffällige Muttermale entdecken und die mögliche weitere Therapie planen.

Als zusätzliche Leistung können wir Ihnen die computergestützte Video­dokumentation Ihrer Muttermale anbieten.

Allergologie


Immer häufiger treten allergologische Erkrankungen wie Heuschnupfen, allergisches Asthma und Neurodermitis auf. Folgende Untersuchungen führen wir durch:

Diagnostik
Pricktestungen: Pollen, Tierhaare, Hausstaubmilben, Nahrungsmittel
Epicutan­testungen: Duftstoffe, Metalle, Friseurstoffe, Kunststoffe, Desinfektionsmittel etc.
Bestimmung von IgE und RAST (sogenannter Bluttest) z.B. bei Insekten­allergie

Therapie
Hyposensi­bilisierung mittels Injektionen (ab dem 6. Lebensjahr) und sublingual.

Operative Leistungen


Operative Entfernung von auffälligen Muttermalen, Hautkrebs und störenden Hautveränderungen (Stielwarzen, Alterswarzen, Milien)

Lasertherapie KTP, Erbium
Entfernung von Couperose und Pigmentflecken

Fruchtsäurepeeling / TCA-Peeling
zur Begleitbehandlung bei Akne sowie als Anti-Aging Anwendung

Faltenbehandlung
mittels Hyaluronsäure-Unterspritzung und Botulinumtoxin

Über Wirkung und Nebenwirkung und mögliche anfallende Kosten beraten wir Sie gern in einem separaten Gespräch.

Termin


Öffnungszeiten
Montag 8 - 14 Uhr, Dienstag 12 - 18 Uhr
Mittwoch 8 - 14 Uhr
Donnerstag 8 - 13 Uhr, Freitag 8 - 12 Uhr
sowie Videosprechstunde nach Vereinbarung

Kontakt
Telefon: 0202/42 97 66 60
Telefax: 0202/42 97 66 61
info@hautarzt-ahrens.de

Terminabsprache
Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Bei ernsten Notfällen können Sie selbstverständlich unverzüglich in die Praxis kommen.

Rezeptwünsche
Sie können uns Ihre Rezeptwünsche auch per E-Mail, Fax oder Anrufbeantworter zukommen lassen, vorab benötigen wir allerdings einmal im Quartal Ihre Versichertenkarte.

Kontaktformular


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Anfahrt


Adresse
Neumarktstraße 43, 42103 Wuppertal
(Postkasten zugänglich, Aufgang hier ohne Fahrstuhl)

Herzogstraße 42, 42103 Wuppertal
(mit dem Fahrstuhl in den 2. Stock fahren, halbe Treppe abwärts gehen)

Bitte beachten Sie, dass unser Treppenhaus nicht behindertengerecht ist. Sollten Sie Rollstuhl­fahrer sein, informieren Sie uns vorab, wir haben dafür eine Lösung.

Parken
Im Parkhaus am Kasinogarten, Parkplatz am Teijin-Hochhaus (Mäuerchen)
Parkmöglichkeit Hotel Premier Inn, Neumarktstrasse 48-52 vis-a-vis

Schwebebahn
Von der Haltestelle Ohligsmühle fußläufig erreichbar

Gesundheitsnews


Mehr Rückhalt für niedergelassene Ärzte, Zahnärzte und Apotheker

Die hochwertige flächendeckende Gesundheitsversorgung in Deutschland steht vor einer Bewährungsprobe: Ärzte, Zahnärzte und Apotheker arbeiten am Limit ihrer Kapazitäten und werden dabei zunehmend durch strikte Regulierung, Bürokratie und Kostendruck im Gesundheitssystem belastet. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Eine gemeinsame Kampagne der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) und der zentralen Gesundheitsorganisationen, die heute unter dem Hashtag #GuteVersorgungVorOrt startet, soll den Wert der ambulanten Versorgung verdeutlichen.

„Mit dieser Initiative wollen wir den Ernst der Lage bekräftigen und das Bewusstsein in der Bevölkerung für die aktuelle Situation schärfen“, sagt Matthias Schellenberg, Vorstandsvorsitzender der apoBank. „Es sollte für uns als Gesellschaft eine Grundsatzfrage sein, welche Gesundheitsversorgung wir uns für die Zukunft wünschen. Auf dem Spiel steht ein einzigartiges System geprägt von (zahn-)medizinischer Autonomie, freier (Zahn-)Arztwahl für die Patienten und Fachexpertise in Apotheken vor Ort – ein System von hoher Qualität, mit kurzen Wegen und geschützt vor unqualifiziertem Wettbewerb.“

Die Heilberuflerinnen und Heilberufler signalisieren schon seit Langem, dass überbordende Bürokratie und wirtschaftliche Zwänge ihren Arbeitsalltag immer mehr erschweren. „Wir brauchen einen Masterplan für die Gesundheit, der nicht über die Köpfe der Heilberufler hinweg, sondern gemeinsam mit ihnen entwickelt wird“, sagt Schellenberg. „Ärzte, Zahnärzte und Apotheker sind das Rückgrat der Patientenversorgung und es ist an der Zeit, ihnen den Rücken zu stärken. Es geht um die Zukunft der Praxis und Apotheke um die Ecke – und damit um die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland.“

Der aktuelle gesundheitspolitische Kurs stößt auf große Kritik seitens der führenden Organisationen der Heilberufe. Sie warnen vor einer drohenden Versorgungslücke und machen auf den dringenden Handlungsbedarf der Politik aufmerksam.

Dr. Andreas Gassen, Vorstandsvorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV):
„Ohne die Praxen der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung in Deutschland nicht möglich. Eigentlich hat sich die Politik richtigerweise für eine Stärkung der ambulanten Versorgung ausgesprochen. Doch die Realität sieht anders aus. Keines der derzeit aktuellen Gesetzesvorhaben schafft mehr Arztzeit, geschweige denn mehr Ärztinnen und Ärzte. Im Gegenteil: Sie machen Praxen als Arbeitsplätze noch unattraktiver, sowohl für gründende oder übernehmende Kolleginnen und Kollegen als auch für das Personal.“

Martin Hendges, Vorstandsvorsitzender der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV):
„Es sind gerade die selbstständig und freiberuflich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in Deutschland eine Versorgung sicherstellen, die so gut ist wie in keinem anderen europäischen Land und die auf einer vertrauensvollen Arzt-Patienten-Beziehung beruht. Diese qualitativ hochwertige und vor allem flächendeckende zahnärztliche Versorgung, wie sie unsere Patientinnen und Patienten gewohnt sind, ist aber unter den aktuellen politischen Rahmenbedingungen alles andere als zukunftssicher. Denn mit einer Politik, die sich zunehmend an staatlichen Strukturen statt an einer funktionierenden Selbstverwaltung orientiert, wird es nicht gelingen, diese aufrechtzuerhalten und den erfolgreichen Weg einer präventionsorientierten Zahnmedizin weiterzugehen. Im Sinne einer bewährten und patientenorientierten Versorgung muss die Politik daher endlich wieder den Fokus auf die inhabergeführten Praxen richten und für sie gute und verlässliche Rahmenbedingungen schaffen.“

Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK):
„Die aktuellen politischen Reformen könnten die bewährte Versorgung vor Ort stark verändern. Die kleinen, wohnortnahen Praxen sind doch das Herzstück der Gesundheitsversorgung. Sie bieten flexible, patientennahe Lösungen und reagieren schnell auf lokale Bedürfnisse. Wir müssen die Haus-/Zahnarztpraxis als Kern der künftigen Versorgung stärken – besonders in kleineren Städten und ländlichen Gebieten. Und sie von Bürokratie entlasten. Diese Praxen sind die tragenden Säulen einer modernen Zukunft. Gerade im Lokalen sind sie unverzichtbar, um die Qualität und Erreichbarkeit der Versorgung langfristig zu sichern. Staatsnahe Versorgungsstrukturen wie in Großbritannien sehen wir äußerst kritisch.“

Gabriele Overwiening, Präsidentin der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA):
„Wir freuen uns sehr, dass wir gemeinsam mit den ärztlichen Berufsorganisationen und der apoBank dieses deutliche Signal zum Erhalt der freien Heilberufe aussenden. Unsere Patientinnen und Patienten brauchen starke und leistungsfähige Apotheken und Praxen sowie einen dauerhaften, niedrigschwelligen Zugang zur heilberuflichen Beratung! Doch leider sinkt die Anzahl der Apotheken seit Längerem rapide, weil sie seit elf Jahren von allen Kostenentwicklungen abgekoppelt sind. Und die aktuelle Idee des Bundesgesundheitsministeriums, nach der Apotheken ohne Apothekerinnen und Apotheker möglich sein sollen, wird die Versorgung noch weiter ausdünnen. Denn so kann es keine sichere Arzneimittelversorgung geben und es kommt zu zahlreichen Leistungskürzungen und Qualitätseinbußen für unsere Patientinnen und Patienten. Deswegen ist die gemeinsame Kampagne so wichtig: Sie zeigt, wie groß die Bedeutung der Heilberuflerinnen und Heilberufler für die Bevölkerung ist.“

Sport für herzkranke Kinder: Jede Bewegung zählt!

Bewegung ist wichtig, um das Herz zu trainieren, den Blutdruck stabil zu halten und ein Gefühl für den eigenen Körper zu entwickeln. Das gilt auch für Kinder und Jugendliche mit angeborenem Herzfehler. Rund 8.700 Kinder werden jedes Jahr in Deutschland mit einem Herzfehler geboren. Längst gilt auch für sie die Empfehlung, sich nach ihren individuellen Möglichkeiten, ausreichend regelmäßig zu bewegen. Eine chronische Herzerkrankung und damit einhergehende körperliche Einschränkungen sollten dem keineswegs im Wege stehen. „Das Gegenteil sollte der Fall sein“, sagt Dr. Nicole Müller, Oberärztin der Abteilung Kinderkardiologie und Leiterin der Sektion Sportmedizin am Universitätsklinikum Bonn. „Sport ist etwas Positives, es geht um ein gutes Gefühl, um körperliche Bewegung, die Spaß macht, die uns kräftigt, Kontakt zu anderen Menschen schafft und uns einfach guttut.“ Dank ihres natürlichen Bewegungsdrangs testen schon kleine Kinder die Grenzen ihrer körperlichen Belastbarkeit aus und erlangen so Vertrauen in ihren Körper. Dadurch bauen sie Selbstbewusstsein auf und schulen ihre Eigenwahrnehmung. Dies durch gezielte sportliche Aktivität zuzulassen, fällt Eltern herzkranker Kinder verständlicherweise aufgrund der Vorgeschichte ihres Kindes oftmals schwer, berichtet Dr. Müller aus eigener Erfahrung an der Sportambulanz des Bonner Uniklinikums.

Hilfe bietet die Kinderherzstiftung mit einem aktuellen Experten-Ratgeber. Worauf Eltern für ihr Kind oder Jugendliche und junge Erwachsene mit angeborenem Herzfehler bei der Wahl ihrer Sportart (Belastungsarten verschiedener Sportarten, Verletzungsrisiken etc.) in Schule, Verein oder Kinderherzsportgruppe achten sollten, an welche Anlaufstellen sie sich wenden können, darüber informiert der aktuelle Sonderdruck der Kinderherzstiftung der Deutschen Herzstiftung „Herzfehler und Sport – Neue Perspektiven für mehr Gesundheit und Lebensqualität“ (2024).

Der kostenfreie 22-seitige Ratgeber, verfasst von Dr. med. Nicole Müller, Sektion Sportmedizin, Universitätsklinikum Bonn, kann bei der Deutschen Herzstiftung unter Tel. 069 955128-400 oder bestellung@herzstiftung.de angefordert werden.

"Die Unterscheidung von statischer und dynamischer Belastung kann helfen, die Sportart zu finden, die für einen bestimmten Herzfehler gut passen könnte." Dr. Nicole Müller, Oberärztin der Abteilung Kinderkardiologie und Leiterin der Sektion Sportmedizin am Universitätsklinikum Bonn.

„Bewegungsmangel bei Kindern und Jugendlichen ist derzeit ein großes Problem – auch unter den Kindern und Jugendlichen mit angeborenem Herzfehler. Dem müssen wir dringend gegensteuern. Aktuelle Studien zeigen, dass etwa 85 Prozent der Betroffenen ohne Einschränkung Sport treiben können“, betont Kai Rüenbrink, Projektleiter der Kinderherzstiftung der Deutschen Herzstiftung. „Eltern raten wir zu einem Sporttauglichkeitstest, in dem der behandelnde Kinderkardiologe die Belastbarkeit des Kindes genau dokumentiert. Das bringt Eltern, Lehrern oder Trainern mehr Klarheit und beugt einer Überbehütung vor.“ Welche sportlichen Aktivitäten für ein herzkrankes Kind oder Jugendlichen in Frage kommen und welche Risiken zu berücksichtigen sind, sei immer im Einzelfall von der behandelnden Kinderkardiologin oder des behandelnden Kinderkardiologen zu beurteilen. „Unsere Informationen sollen Betroffene dabei unterstützen, die individuell passende Sportart oder körperliche Aktivität für sich zu finden“, so Rüenbrink.

Das kompetente Wissen zu diesem Thema kommt zum richtigen Zeitpunkt. Denn laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) sollten Kinder mindestens 60 Minuten pro Tag körperlich aktiv sein. Der deutschen KiGGS-Studie zufolge schaffen das aber nur 25,9 Prozent aller gesunden Kinder und Jugendlichen. Das Kompetenznetz Angeborene Herzfehler meldet aus seinem Nationalen Register, dass nur 8,8 Prozent der Kinder mit angeborenem Herzfehler dieses tägliche Bewegungspensum erreichen. Dabei ist eine körperliche Fitness auch entscheidend, um Herz-Kreislauf-Erkrankungen im späteren Leben vorzubeugen.

Die richtige Sportart finden: Worauf ist zu achten? Ein Hauptmotiv für die Wahl sollte der Spaß daran sein. Grundsätzlich müsse das Leistungsniveau für die jeweilige Sportart mitbedacht und mit dem Behandlungsteam besprochen werden, so die Kinderkardiologin Dr. Müller. Der Ratgeber der Kinderherzstiftung bietet eine hilfreiche Übersicht, die an die neue Leitlinie angelehnt ist. Diese teilt Sportarten in Gruppen ein, die verschiedene Belastungsformen berücksichtigen. „Die Unterscheidung von statischer und dynamischer Belastung kann helfen, die Sportart zu finden, die für einen bestimmten Herzfehler gut passen könnte“, erklärt Dr. Müller.

Zum Beispiel zählen Ballsportarten wie Basketball, Fußball oder Volleyball zur Gruppe mit hoher dynamischer und geringer statischer Belastung, während Trendsportarten wie Skateboarden, Snowboarden oder aber Sprungdisziplinen der Leichtathletik zur Gruppe mit hoher dynamischer und hoher statischer Belastung zählen. Allerdings gebe es auch viele Sportarten, die Mischformen sind und die Belastungsformen je nach Ausführung stark variieren können. Eine weitere Übersicht zeigt anhand von Beispielen den Grad der Verletzungsrisiken von Sportarten an und wie die Empfehlung bei Einnahme von Gerinnungshemmern lautet.

Wo liegen Grenzen? Eine Einschränkung der Sporttauglichkeit, bei der von ärztlicher Seite von körperlicher Belastung oder Sport abgeraten werden muss, kann in seltenen Fällen erforderlich sein, beispielsweise

  • wenn sich Herzrhythmusstörungen unter Belastung verschlimmern,
  • bei Engstellen an Herzklappen oder massiven Undichtigkeiten der Herzklappen,
  • bei selten auftretenden, angeborenen Erkrankungen der elektrischen Leitung des Herzens, mit hohem Potenzial für bösartige Herzrhythmusstörungen wie Kammerflimmern.
Sportunterricht: Enge Absprachen zwischen Eltern, Ärzten und Lehrkräften wichtig Eltern sollten darauf achten, dass ihre Kinder bei komplexen Herzerkrankungen, sobald sie alt genug sind, in regelmäßigen Abständen eine Belastungsuntersuchung auf einem Fahrradergometer oder einem Laufband absolvieren. Viele Kinder können das schon im Alter von fünf oder sechs Jahren. „In der Regel werden EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung aufgezeichnet, so dass mögliche sportassoziierte Probleme erfasst werden können“, erläutert Dr. Müller. Der Test biete zugleich die Möglichkeit, im Beisein der Kinderkardiologin oder des Kinderkardiologen die eigene Grenze auszutesten. „So sehen die Eltern, dass ihre Kinder merken, wann sie aufhören müssen. Das gibt ihnen häufig mehr Sicherheit.“

Mit Blick auf den Sportunterricht kommt den Eltern eine Schlüsselrolle zu, da sie alle relevanten Befunde ihres Kindes zur verpflichtenden Einschulungsuntersuchung mitbringen sollten. „Ein generelles Verbot von Schulsport ist nur in Ausnahmefällen notwendig und sinnvoll. Denn regelmäßige körperliche Bewegung ist wichtig und unerlässlich für die Entwicklung von Kindern, auch auf psychischer Ebene“, unterstreicht die Oberärztin Dr. Müller, die auch Co-Autorin der Leitlinie „Sport bei angeborenen und erworbenen Herzerkrankungen“ ist. Enge Absprachen und Kooperation zwischen Lehrkräften, Eltern und Ärzten seien unumgänglich für einen abwechslungsreichen und vielschichtigen Sportunterricht, aber auch um eine Gefährdung des Kindes zu vermeiden.

"Aktuelle Studien zeigen, dass etwa 85 Prozent der Betroffenen ohne Einschränkung Sport treiben können." Kai Rüenbrink, Projektleiter der Kinderherzstiftung der Deutschen Herzstiftung

Anlaufstellen bei Unklarheiten Einige Kinderkliniken, insbesondere kinderkardiologische Abteilungen, haben inzwischen Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Kindersportmedizin spezialisiert haben. Auch in kinderkardiologischen Schwerpunktpraxen besteht manchmal die Möglichkeit, sportmedizinische Untersuchungen durchzuführen. Wenn es im Rahmen dieser Untersuchungen Unklarheiten gibt, können sich diese wiederum an ein neu gegründetes „Expertenforum Kindersportkardiologie“ wenden, in dem Menschen zusammenkommen, die sich besonders in diesem Bereich spezialisiert haben.

Interessierte erhalten Informationen unter www.herzstiftung.de/expertenforum-kindersportkardiologie

Tipps Der Sonderdruck „Herzfehler und Sport – Neue Perspektiven für mehr Gesundheit und Lebensqualität“ (22 Seiten) der Kinderherzstiftung der Deutschen Herzstiftung, verfasst von Dr. Nicole Müller, Universitätsklinikum Bonn, kann kostenfrei angefordert werden per E-Mail unter bestellung@herzstiftung.de angefordert werden.  oder per Tel. unter 069 955128-400.

Video des Online-Seminars mit Dr. Nicole Müller zum Thema „Sport mit angeborenen Herzfehlern" - Dürfen sich Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit angeborenem Herzfehler sportlich betätigen, worauf muss dabei geachtet werden und welche Voruntersuchungen sind nötig? herzstiftung.de/herzfehler-sport

Was man zur elektronischen Patientenakte jetzt wissen muss

Ab dem 15. Januar 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePA) schrittweise für alle gesetzlich Versicherten. Sie startet zunächst in den Pilotregionen Hamburg und Franken. Bundesweit verfügbar sein soll sie zum 15. Februar 2025. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und widersprechen. Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW, erklärt, wie man die Patientenakte einrichtet, welche Vor- und Nachteile sie hat und wie man widersprechen kann.

Was ist die ePA? Die elektronische Patientenakte ist ein digitaler Gesundheitsordner für gesetzlich Krankenversicherte. Darin können Gesundheitsdaten wie Arztbriefe, medizinische Befunde, Laborwerte und Bildbefunde wie MRT- und Röntgenbilder gespeichert werden. E-Rezeptdaten werden zur Erstellung der persönlichen Medikationsübersicht automatisch in die elektronische Patientenakte übertragen. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert. Wie wird sie eingerichtet? Ab dem 15. Januar 2025 richten die Krankenkassen die ePA automatisch für ihre Versicherten ein. Versicherte werden vorab per Post informiert. Voraussetzung für die Nutzung ist die ePA-App der Krankenkasse, bei der man versichert ist. Jede gesetzliche Krankenkasse wird eine eigene ePA-App für die neue elektronische Patientenakte anbieten. Die Apps sollen ab Januar verfügbar sein und auf Smartphones und Tablets ab Android 9 oder iOS 16 funktionieren. Auch auf PCs und Laptops können sie installiert werden. Wie wird die App mit Daten gefüllt? Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen. Auch Vertretungen lassen sich erstellen und wieder entziehen. Ältere Dokumente können Versicherte selbst einscannen und hochladen. Zudem kann man zweimal innerhalb von 24 Monaten die Krankenkasse bitten, bis zu zehn ältere medizinische Dokumente zu digitalisieren. Arztpraxen sind nicht verpflichtet, alte Arztbriefe oder Befunde in die ePA einzutragen. Wie lange können Einrichtungen auf die ePA zugreifen? Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt. Bei Ärzt:innen und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Diese Zugriffsdauer kann auch individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins. Welche Vorteile hat die ePA? Wenn wichtige Informationen rund um die Gesundheit an einem Ort verfügbar sind, erleichtert das den Austausch von medizinischen Dokumenten zwischen Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und Patient:innen. Doppeluntersuchungen entfallen, Arztwechsel werden einfacher. Vor allem in Notfällen ist es für Ärzt:innen wichtig, Vorerkrankungen oder eingenommene Medikamente zu kennen. Welche Nachteile hat die ePA? Für die ePA ist ein hoher Sicherheitsstandard vorgesehen, doch Datenlecks und Cyberangriffe können nie gänzlich ausgeschlossen werden. Dann könnten sensible Gesundheitsdaten in falsche Hände geraten. Zudem können langsame Internetverbindungen, Systemausfälle oder technische Fehler den Zugang erschweren. Benachteiligt sind Menschen ohne geeignetes Endgerät. Wie funktioniert der Widerspruch? Wer nicht möchte, dass die Krankenkasse eine ePA anlegt, kann widersprechen. Der Widerspruch muss direkt an die Krankenkasse gerichtet werden. Verschiedene Krankenkassen informieren bereits über die ePA und das Widerspruchsrecht. Aber auch später, wenn die Patientenakte bereits angelegt ist, kann man der ePA widersprechen, wenn man sie nicht oder nicht mehr möchte. Eine bereits erstellte ePA muss die Krankenkasse dann löschen, inklusive aller Daten. Die Nutzung der ePA bleibt freiwillig. Wer sich gegen die ePA entscheidet oder einen nur teilweisen Zugriff erlaubt, muss keine Einbußen in der Qualität der Versorgung befürchten. Informationen über Behandlungen und Diagnosen sind weiterhin in der Arztpraxis verfügbar. Was passiert bei einem Wechsel der Krankenkasse? Bei einem Krankenkassenwechsel wird die ePA übertragen, gleiches gilt für einen erteilten Widerspruch gegen die Einrichtung der ePA. Auch diese Information wird an die neue Krankenkasse übertragen. Ist die ePA ohne digitale Geräte nutzbar? Die Nutzung der ePA ist auf digitale Endgeräte ausgelegt. Versicherte ohne digitale Endgeräte können die ePA aber passiv nutzen. So können sie selbst zwar keine Daten einsehen, hochladen oder verwalten. Wird die Gesundheitskarte eingelesen, können aber die behandelnden Ärzt:innen im Zusammenhang mit der Behandlung Einsicht in die ePA nehmen und auch aktuelle medizinische Unterlagen einstellen. Wer ohne App einer Arztpraxis den Zugang zur ePA verwehren möchte oder Dokumente vor Zugriff schützen will, muss sich an die Ombudsstelle der eigenen Krankenkasse wenden. Alternativ kann, ebenfalls über die Ombudsstelle der Krankenkasse, eine Vertrauensperson als Vertreter benannt werden, die die ePA mit einem Endgerät verwalten kann.

Schlaganfall: Betroffene beklagen Mangel an Unterstützung

Rund 70 Prozent der Schlaganfall-Betroffenen sind in der häuslichen Nachsorge nicht ausreichend versorgt. Zum Welt-Schlaganfalltag am 29. Oktober veröffentlicht die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe die Ergebnisse einer großen Befragung.

Erste Befragung ihrer Art Wie es Schlaganfall-Patientinnen und -Patienten in der Klinik ergeht, ist statistisch gut belegt. Doch wie sie Jahre später mit den Folgen der Erkrankung leben, wird nicht erfasst. Die Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe befragte rund 1.000 Betroffene aus ganz Deutschland zu ihrer Situation. Es ist die erste, groß angelegte Patientenbefragung dieser Art in der Schlaganfall-Nachsorge. Im Durchschnitt lag der Schlaganfall der Teilnehmenden zum Zeitpunkt der Befragung bereits neun Jahre zurück.

70 Prozent wünschen sich mehr Hilfe Die Ergebnisse sind ernüchternd. Ein Großteil der Betroffenen hat auch Jahre nach dem Schlaganfall mit seinen Folgen zu kämpfen. Dabei beklagen viele mangelnde Unterstützung. 70 Prozent der Teilnehmenden wünschen sich in mindestens einem Bereich mehr Hilfe, die meisten (51 Prozent) bei den körperlichen Folgen des Schlaganfalls. Und zwar unabhängig davon, ob der Schlaganfall kürzlich geschah oder bereits Jahre zurückliegt. Deutlich wird auch: der Schlaganfall bewirkt tiefe soziale Einschnitte. „Wenn ich durch körperliche Beeinträchtigungen in meiner Mobilität eingeschränkt oder auf Hilfe angewiesen bin, wird es schwierig, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen“, sagt Pflegewissenschaftler Christian Voigt, Versorgungsforscher der Schlaganfall-Hilfe.

Therapien und Rehamaßnahmen fehlen 41 Prozent der Befragten gaben an, sie benötigten mehr Therapien oder Rehabilitationsmaßnahmen, als sie erhalten. 33 Prozent kämpfen mit den psychischen Beeinträchtigungen und wünschen sich mehr Unterstützung bei deren Bewältigung. Und 28 Prozent benötigen mehr Hilfe bei der Einstellung ihrer Risikofaktoren, also im Umgang mit ihrer Medikation oder bei der Umstellung ihres Lebensstils – die wichtigste Maßnahme, um einen wiederholten Schlaganfall zu vermeiden.

Häufigste Ursache für Behinderungen Der Schlaganfall ist die häufigste Ursache für Behinderungen im Erwachsenenalter. Oft kommt es zu einer halbseitigen Lähmung. Betroffene müssen Funktionen wie das Gehen oder Greifen durch intensive Physio- und Ergotherapie mühsam wieder erlernen. Bis zu 80 Prozent der Betroffenen erleiden nicht sichtbare Beeinträchtigungen wie Sprach- oder Aufmerksamkeitsstörungen. Sie benötigen Logopädie oder neuropsychologische Unterstützung.

Betroffene sind überfordert „Dass so viele Menschen so lange nach dem Schlaganfall Probleme haben, die Folgen ihrer Krankheit zu bewältigen, hätte ich nicht erwartet“, kommentiert Christian Voigt von der Deutschen Schlaganfall-Hilfe die Studie. Viele Betroffene und ihre Angehörigen seien mit der Organisation ihrer Nachsorge ganz offensichtlich überfordert. „Man muss sich nur einmal in die Situation von Schlaganfall-Betroffenen hineinversetzen. Deren Leben wird von jetzt auf gleich auf den Kopf gestellt“, erklärt Voigt. „Und in dieser Situation muss man sich intensiv mit dem Gesundheitssystem auseinandersetzen. Das schaffen viele nicht.“

Keine strukturierte Nachsorge Die Ergebnisse der Befragung weisen deutlich auf eine Schwachstelle in der Schlaganfall-Versorgung hin. Im Notfall sind Schlaganfall-Betroffene in Deutschland gut versorgt. 348 zertifizierte Stroke Units (Schlaganfall-Spezialstationen) gewährleisten eine fast flächendeckende klinische Versorgung. Auch die neurologische Rehabilitation ist heute sehr leistungsfähig. Doch in der anschließenden häuslichen Nachsorge gibt es keine strukturierten Behandlungsprogramme. Die Deutsche Schlaganfall-Hilfe setzt sich deshalb gemeinsam mit vielen Partnern für die Einführung von Patientenlotsen in die Regelversorgung ein. Sie begleiten Betroffene und ihre Angehörigen durch das erste Jahr nach der Erkrankung, bis diese in der Lage sind, ihre Versorgung selbst zu organisieren.

Mehr Informationen und den Ergebnisbericht zur Befragung finden Sie unter: www.schlaganfall.de

Notdienst


Anschrift
Notdienstzeiten
Friedrich-Ebert-Str. 88/90
42103 Wuppertal
Tel: 0202/30 30 13
vom 14.11. - 09:00 Uhr
bis 15.11. - 09:00 Uhr
Berliner Str. 175
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Tel: 0202/66 66 44
vom 14.11. - 09:00 Uhr
bis 15.11. - 09:00 Uhr
Heckinghauser Str. 176
42289 Wuppertal
Tel: 0202/62 50 10
vom 15.11. - 09:00 Uhr
bis 16.11. - 09:00 Uhr

Datenschutz­erklärung

I. Allgemeine Informationen


Kontaktdaten des Verantwortlichen
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Fax: 0202/42 97 66 61
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II. Konkrete Informationen zur Erhebung von personenbezogenen Daten


  1. Besuch der Webseite

    1. Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung

      Bei jedem Zugriff eines Nutzers auf eine Seite unseres Angebots und bei jedem Aufruf einer auf der Internetpräsenz hinterlegten Datei werden Zugriffsdaten über diesen Vorgang in einer Protokolldatei gespeichert. Jeder Datensatz besteht aus:

      (1) der Seite, von der aus die Datei angefordert wurde,
      (2) dem Namen der Datei,
      (3) dem Datum und Uhrzeit der Anforderung,
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    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

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  2. Vertragsdurchführung

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      Die personenbezogenen Daten werden an Dritte nur weitergegeben, wenn dies zum Zweck der Vertragsdurchführung erforderlich ist, etwa bei der Beauftragung eines Versandunternehmens oder der Inanspruchnahme eines Zahlungsdienstleistungsunternehmens.

    2. Dauer der Speicherung

      Die Löschung der Daten erfolgt, sobald diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder in sonstiger Weise verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie lit. c DSGVO.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Da es hier gesetzlich normierte Aufbewahrungsfristen gibt und die Daten zur Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet bleiben müssen, ist ein Widerspruch oder eine Löschung nicht möglich.

  3. E-Mail-, Telefax- oder Telefon-Kontakt

    1. Zweck der Datenerhebung und -verwendung

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    2. Dauer der Speicherung

      Sobald die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr notwendig sind, werden sie gelöscht, was der Fall ist, wenn sich die Konversation abschließend erledigt hat und der Sachverhalt geklärt ist und keine vertraglichen oder steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Diese Frist beträgt fünf Jahre für personenbezogene Daten die § 147 AO unterfallen und zehn Jahre für personenbezogene Daten, die § 257 HGB unterfallen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten erhoben wurden.

    3. Rechtsgrundlage

      Die Speicherung der vorgenannten Daten erfolgt auf der Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nur nach vorheriger Einwilligung im Rahmen der Anfrage, nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung oder nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des Verantwortlichen besteht darin, die Kontaktanfrage bearbeiten zu können und Missbrauch der Kontaktanfrage verhindern zu können. Durch einen jederzeit möglichen Widerruf der Einwilligung wird nicht die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten berührt.

    4. Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit

      Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, die von ihm gegebene Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen und der Speicherung zu widersprechen. Dann werden die zu dem Vorgang gespeicherten Daten gelöscht. Sollte ein Vertrag geschlossen worden sein, gilt oben unter Ziffer II.2.Gesagtes.

  4. Cookies

    a) Zweck der Datenverarbeitung
    Um den Besuch unserer Webseite technisch zu ermöglichen, übertragen wir sogenannte Cookies an das Endgerät des Betroffenen. Cookies sind kleine Textdateien, durch die das Endgerät des Betroffenen identifiziert werden kann, indem in der Regel der Name der Domain, von der die Cookie-Daten gesendet wurden, Informationen über das Alter des Cookies und ein alphanumerisches Identifizierungszeichen erfasst werden. Indem das Cookie auf dem verwendeten Endgerät – ohne Eingriff in das Betriebssystem – gespeichert wird, wird es wieder erkannt und ermöglicht uns eventuelle Voreinstellungen sofort verfügbar zu machen. Wir nutzen diese Informationen, um unsere Webseite und die angebotenen Leistungen auf Ihre Bedürfnisse anzupassen und den Aufruf unserer Webseite zu beschleunigen.

    b) Dauer der Speicherung
    Die Speicherdauer der verschiedenen Cookies variiert, beträgt aber längstens zwei Jahre. Sie werden auf Ihrem lokalen Endgerät gespeichert, nicht auf unserem Server, weshalb die tatsächliche Löschdauer davon abhängt, wie Ihre Browsersoftware konfiguriert ist. Wie Sie von uns gesetzte Cookies anlassbezogenen oder automatisch löschen können, entnehmen Sie bitte der Bedienungsanleitung Ihrer Browsersoftware.

    c) Rechtsgrundlage
    Unbedingt erforderliche Cookies basieren auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, um den Besuch unserer Webseite zu ermöglichen; insbesondere sind einige Funktionen auf unserer Webseite ohne Cookies nicht nutzbar, da der Benutzer und seine bereits vorgenommenen Einstellungen anderenfalls beim Seitenwechsel nicht erkannt werden würde, Spracheinstellungen verloren gingen und Suchen nicht ausgeführt werden könnten.

    d) Verhinderungsmöglichkeit
    Der Betroffene kann die Verwendung von Cookies im genutzten Endgerät blockieren oder diese nach dem Einsatz löschen. Unter Umständen sind dann allerdings einzelne Funktionen unseres Angebots nicht nutzbar. Wie Cookies blockiert und bereits gespeicherte Cookies gelöscht werden können, ist der Anleitung der Browser-Software zu entnehmen.

III. Rechte des Betroffenen

Sofern „personenbezogene Daten“ vom Nutzer auf unserer Webseite verarbeitet werden, so hat die betroffene Person (Betroffener) folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen gemäß DSGVO.

  1. Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht auf folgende Informationen:

    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    9. werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
      Wir stellen dem Betroffenen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.

  2. Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

  3. Recht auf Löschung nach Art.17 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass ihn betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
    1. die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig;
    2. die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
    3. die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;
    4. die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
    5. die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt;
    6. die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.

  4. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO

    Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  5. Recht auf Unterrichtung nach Art. 19 DSGVO

    Hat der Betroffene gegenüber dem Verantwortlichen hinsichtlich seiner personenbezogenen Daten eine Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, eine Löschung Art. 17 Abs. 1 DSGVO oder eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO geltend gemacht, und hat der Verantwortliche alle Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten des Betroffenen offengelegt wurden, über das Verlangen des Betroffenen informiert (soweit dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden war), so hat der Betroffene das Recht, vom Verantwortlichen über die Empfänger informiert zu werden.

  6. Recht auf Datenübertragbarkeit Art. 20 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die er einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und er hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch uns zu übermitteln, sofern

    1. die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und
    2. die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Rechte und Freiheiten anderer Personen dürfen dadurch nicht beeinträchtigen werden. Bei der Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat der Betroffene das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von uns einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Die Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit lässt das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO unberührt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

  7. Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
    Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat der Betroffene das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht der Betroffene der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Eine vom Betroffenen erteilte Einwilligung kann dieser jederzeit widerrufen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Erhebung und Verarbeitung bleibt jedoch dadurch rechtmäßig.

  8. Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall inkl. Profiling nach Art. 22 DSGVO

    Der Betroffene hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung

    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und uns erforderlich ist,
    2. aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen wir unterliegen, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen des Betroffenen enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt.
      Diese Entscheidungen dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a oder g DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
      In den unter Ziffern a) und c) genannten Fällen treffen wir angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen des Betroffenen zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person auf unserer Seite, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

  9. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat seines Aufenthaltsorts, seines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn der Betroffene der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
    Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO.

  10. Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 79 DSGVO

    Jeder Betroffene hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn er der Ansicht ist, dass die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verletzt wurden.
    Für Klagen gegen uns der gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem wir oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung haben. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem der Betroffene seinen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei uns oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist


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